Gesetz für faire Verbraucherverträge

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Das neue „Gesetz für faire Verbraucherverträge“ soll im Wesentlichen Verbraucher vor telefonisch aufgedrängten Verträgen oder überlangen Vertragslaufzeiten und Kündigungsfristen schützen. Dies betrifft beispielsweise Verträge für Fitnessstudios oder auch Zeitungs-Abos, welche eben weitläufig für Langzeitverträge und automatische Verlängerungen bekannt sind. Der neue Gesetzestext für die Laufzeiten und Kündigungsfristen ist seit 01. März 2022 in Kraft. In großen Teilen besteht das Gesetz jedoch bereits seit Oktober 2021. 

Wir haben das Gesetz mit unserer Anwaltskanzlei auseinander und exemplarisch am Szenario „Domainverkauf an Verbraucher“ unter die  Lupe genommen. Zunächst einmal sind von der neuen Regelung nur Verträge mit Verbrauchern betroffen (B2C), nicht aber mit Unternehmen  (B2B). Weiterhin betrifft dies nur Neuverträge – Altverträge bleiben davon ebenfalls unberührt.

Domainregistrierungen werden seitens der Registrierstellen grundsätzlich jährlich im Voraus berechnet, und zwar mit einer automatischen Verlängerung. Diese Vorgehensweise hat sich seit jeher etabliert und wird von fast allen Registraren ähnlich praktiziert. Da die Registrierstellen in unterschiedlichen Rechtsgebieten liegen (vielfach außerhalb der Europäischen Union), gelten für jede Top Level  Domain unterschiedliche rechtliche Bedingungen. Eine Anpassung dieser Bedingungen an europäisches Recht oder gar deutsches Recht ist nicht zu erwarten.

Nach dem neuen Gesetz sind Verträge mit einer Mindestlaufzeit von bis zu zwei Jahren auch künftig möglich. Verbraucherinnen und Verbraucher sollen dabei jedoch größtmögliche Freiheit bei der Vertragswahl haben, um etwa von Kostenvorteilen bei längeren und flexibleren Laufzeiten zu profitieren. Das Problem liegt in der automatischen Verlängerung. Diese ist zwar weiterhin möglich, dann aber mit monatlicher Kündigungsfrist und einer Erstattungspflicht für überzahlte Beträge. Laut Anwaltskanzlei würde ein Ausschluß der Erstattung eine unangemessene Benachteiligung des Verbrauchers darstellen. Im Rahmen der ersten Mindestlaufzeit (maximal 2 Jahre) muß jedoch bei unterjähriger Kündigung keine Erstattung erfolgen. 

Was ist aber, wenn der Verbraucher von vornherein die Wahl zwischen automatischer und nicht automatischer Verlängerung hat? Auch hier ist es so, daß mit dem Kunden ein Vertrag mit automatischer Verlängerung geschlossen werden kann – allerdings (trotz Wahlmöglichkeit bei Vertragsabschluß) mit monatlicher Kündigungsfrist nach der ersten Mindestlaufzeit.

Ein möglicher Weg ist in jedem Fall die Entkopplung von Domain und Webhosting. Während das Webhosting und Zusatzleistungen monatlich abgerechnet werden und ebenso monatlich kündbar sind, müßte für die jährlich im Voraus berechnete Domain bei einer vorzeitigen Kündigung eine anteilige Rückerstattung erfolgen. Ob der Verbraucher auf diese geringe Rückerstattung tatsächlich besteht, wäre dann abzuwarten und in eine Mischkalkulation einzupreisen.